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   BVerwG, 02.07.1997 - 8 B 135.97   

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BVerwG, 02.07.1997 - 8 B 135.97 (https://dejure.org/1997,16004)
BVerwG, Entscheidung vom 02.07.1997 - 8 B 135.97 (https://dejure.org/1997,16004)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Juli 1997 - 8 B 135.97 (https://dejure.org/1997,16004)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausgestaltung eines Bringsystems - Zumutbarkeitskriterium für eine Abfallbringpflicht

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 8 B 135.97
    Soweit - von der Beschwerde allerdings nicht hinreichend bezeichnete (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - bundesrechtliche Gesichtspunkte - etwa des bundesrechtlich geregelten Abfallrechts - für die Auslegung oder Gültigkeit des Landesrechts eine Rolle spielen könnten, sind sie durch das Bundesverwaltungsgericht bereits hinreichend geklärt (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95]).

    Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - (BVerwGE 99, 88 ff.) ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

  • BVerwG, 30.06.1992 - 5 B 99.92

    Soziale Belange im Sinne der Härtebestimmung des § 91 Abs. 3 des

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 8 B 135.97
    Hat aber das Berufungsgericht Tatsachen, die vorliegen müßten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht getroffen, kann die Revision nicht im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (Beschluß vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309 S. 43).
  • BVerwG, 21.07.1988 - 1 B 44.88

    Ausländer - Deutscher Ehegatte - Ermessenseinbürgerung - Ermittlung ausländischen

    Auszug aus BVerwG, 02.07.1997 - 8 B 135.97
    Die Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) setzt voraus, daß die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz, der sich auf dieselbe Rechtsvorschrift bezieht, widersprochen hat (stRspr, vgl. Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32 S. 4 ).
  • BVerwG, 08.12.1997 - 8 BN 5.97

    Allgemeine Anforderungen an eine Revisionszulassung - Statthaftigkeit von

    Soweit der Antragsteller Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des Normenkontrollurteils im Zusammenhang insbesondere mit der vermeintlich unzulässigen Bringpflicht bestimmter Abfälle und der Erhebung einer Jahresgebühr vorbringt, verkennt er, daß die angefochtene Entscheidung insoweit maßgeblich auf irrevisiblem Landesrecht (- Satzung, Landesabfallgesetz -) beruht; angesichts dessen scheidet die Zulassung der Revision wegen der damit allenfalls sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mangels klärungsfähiger Fragen des Bundesrechts aus (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bringpflicht für Abfälle: Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95] und vom 2. Juli 1997 - BVerwG 8 B 135.97 - n.v.).
  • BVerwG, 08.12.1997 - 8 PKH 18.97

    Allgemeine Anforderungen an eine Revisionszulassung - Statthaftigkeit von

    Soweit der Antragsteller Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des Normenkontrollurteils im Zusammenhang insbesondere mit der vermeintlich unzulässigen Bringpflicht bestimmter Abfälle und der Erhebung einer Jahresgebühr vorbringt, verkennt er, daß die angefochtene Entscheidung insoweit maßgeblich auf irrevisiblem Landesrecht (- Satzung, Landesabfallgesetz -) beruht; angesichts dessen scheidet die Zulassung der Revision wegen der damit allenfalls sinngemäß geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) mangels klärungsfähiger Fragen des Bundesrechts aus (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer Bringpflicht für Abfälle: Beschlüsse vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - BVerwGE 99, 88 [BVerwG 27.06.1995 - 7 NB 1/95] und vom 2. Juli 1997 - BVerwG 8 B 135.97 - n.v.).
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